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Treibstoffe wie Biogas, Bioethanol und Biodiesel werden von der Mineralölsteuer befreit. Für Erd- und Flüssiggas wird die Steuer reduziert. Diese steuerlichen Massnahmen sollen dazu führen, dass fossile flüssige Treibstoffe vermehrt durch Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen und Erdgas ersetzt werden. Mit diesen Treibstoffen lässt sich der CO2-Ausstoss im Strassenverkehr reduzieren. Zusätzlich werden durch den vermehrten Einsatz von Gastreibstoffen Schadstoffemissionen wie Feinstaub oder Ozon gesenkt.
Das Parlament hat das revidierte Mineralölsteuergesetz am 23. März 2007 verabschiedet. Die abweichend vom Bundesratsvorschlag beschlossenen Bestimmungen zu ökologischen und sozialen Mindestanforderungen sowie zum Schutz der inländischen Produktion und Landwirtschaft erschwerten die Umsetzung. Im Sommer hat der Bundesrat die Aussenpolitische Kommission (APK), die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) und die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte auf die Differenzen mit dem Völkerrecht aufmerksam gemacht und um Stellungnahme, insbesondere zu seinem völkerrechtskonformen Vorschlag, gebeten. Gleichzeitig wurde eine Anhörung bei den direkt betroffenen Verbänden zu den Verordnungsentwürfen durchgeführt.
Kommissionen und Verbände haben die vom Bundesrat vorgesehene Umsetzung grundsätzlich begrüsst. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bezüglich Mindestanforderungen an den Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz, die sozialen Anforderungen und die Wichtigkeit der Völkerrechtskonformität weiterhin Uneinigkeit herrscht.
In den heute verabschiedeten Verordnungen hat der Bundesrat folgendes festgelegt:
Die Einzelheiten für die Nachweise der positiven ökologischen Gesamtbilanz und der sozialen Produktionsbedingungen werden in Verordnungen des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Volkswirtschaftsdepartements geregelt. Die Verordnungen werden im 1. Semester 2008 ausgearbeitet und umgesetzt. Die Inkraftsetzung des revidierten Mineralölsteuergesetzes wird deshalb anschliessend auf Mitte 2008 erfolgen.
Den bewilligten Pilot- und Demonstrationsanlagen, welche bereits heute steuerfreie Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gewinnen können, wird eine angemessene Übergangsfrist gewährt, bevor sie ebenfalls den Bestimmungen des revidierten Mineralölsteuergesetzes unterliegen werden.
EG-Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003, Artikel 2 , Ziffer 2
Die nachstehend genannten Erzeugnisse gelten als Biokraftstoffe:
a) Bioethanol: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
b) Biodiesel: Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
c) Biogas: Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas;
d) Biomethanol: Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
e) Biodimethylether: Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
f) Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether): ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %;
g) Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether): Kraftstoff, der auf der Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %;
h) Synthetische Biokraftstoffe: synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen wurden;
i) Biowasserstoff: Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
Reines Pflanzenöl: Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt.