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Das Gentechnikgesetz, das vom Parlament am 21. März 2003 verabschiedet wurde, tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Dies hat der Bundesrat beschlossen. Auch im neuen GTG steht der Schutz von Mensch und Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie im Zentrum; dies in Übereinstimmung mit dem Ziel der bisherigen Gentechnikregelung im Umweltschutzgesetz und der Bundesverfassung (siehe Faktenblatt; pdf, 19kB). Der Schutz wird neu durch konkretere Anforderungen im Gesetz selbst präzisiert und verstärkt. So dürfen zum Beispiel GVO nur noch versuchsweise freigesetzt werden, wenn dadurch unter anderem auch ein Beitrag zur Biosicherheitsforschung geleistet und der Bedarfsnachweis erbracht wird (siehe Kasten Faktenblatt). Die Neuerungen im Rahmen des GTG müssen mittels Verordnungen zum Teil noch konkretisiert werden.
Damit das GTG in Kraft treten kann, hat der Bundesrat in einem ersten Schritt acht Verordnungen angepasst, die heute für den Umgang mit GVO gültig sind (Beilage; pdf, 30kB). Ohne diese Anpassungen entstünden zwischen dem neuen Gesetz und den bestehenden Verordnungen Widersprüche, oder das Gesetz könnte wegen fehlender Ausführungsvorschriften gar nicht angewendet werden. Die Änderungen betreffen beispielsweise die Kennzeichnung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, die Koordination des Vollzugs innerhalb der Bundesverwaltung und das Beschwerdeverfahren.