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Die Wettbewerbskommission hatte mit Verfügung vom 21. März 2005 die Buchpreisbindung als unzulässige Wettbewerbsabrede qualifiziert. Das Bundesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.
Der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels haben in der Folge ein Ausnahmegesuch gestellt. Das Kartellgesetz sieht diese Möglichkeit in Artikel 8 vor. Danach kann der Bundesrat Wettbewerbsabreden, die von den Wettbewerbsbehörden für unzulässig erklärt wurden, zulassen, ,wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen".
Die Gesuchsteller machen geltend, die Buchpreisbindung führe auf allen Ebenen der Buch-Wertschöpfungskette zu positiven Ergebnissen. Diese werden in der Titelvielfalt, Sortimentsbreite und Buchhandelsdichte gesehen. Im Sinne von kultur- und bildungspolitischen Leistungen erleichtere damit die Preisbindung namentlich für Schweizer Autoren den Zugang zum Buchmarkt, fördere die Herausgabe eines kulturell wertvollen umfassenden Sortimentes durch mittlere und kleinere Schweizer Verlage, unterstütze eine heterogene Buchhandelslandschaft und stelle den Konsumentinnen und Konsumenten ein kulturell wertvolles Buchsortiment zu tiefen Durchschnittspreisen zur Verfügung. Die Buchpreisbindung sei dafür notwendig.
In ihrem Gesuch haben die Gesuchsteller dafür keine neuen oder zusätzlichen Argumente vorgebracht. Sämtliche Argumente, welche für die Leistungen im kultur- und bildungspolitischen Sinne angeführt werden, sind nämlich bereits im wettbewerblichen Verfahren als Gründe für den Nachweis der wirtschaftlichen Effizienz der Buchpreisbindung angeführt worden. Wie die Effizienzprüfung durch die Wettbewerbsbehörden ergab, lässt sich allerdings eine Kausalität zwischen Buchpreisbindung einerseits und Titelvielfalt, Sortimentsbreite und Buchhandeldichte andererseits nicht feststellen. Somit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Buchpreisbindung notwendig ist für die Erzielung der kulturpolitischen Leistung.
Der Bundesrat begründet seinen Entscheid mit folgenden Zahlen :
Die kulturpolitischen Interessen, wie sie von den Gesuchsteller angeführt werden, lassen sich mit anderen Mitteln verwirklichen als mit der Buchpreisbindung. Zu diesem Zweck kennt die Schweiz im Rahmen ihrer jetzigen Buch- und Verlagsförderung namentlich vier Massnahmen:
Im Einzelnen sei hier nur beispielhaft erwähnt, dass Pro Helvetia Stipendien für literarisches Schreiben, Stipendien an Übersetzer, Druckkostenbeiträge, Beiträge an Übersetzungen in die Landessprachen und in Fremdsprachen gewährt, oder dass der Bund seit langem Bibliomedia - die Stiftung für öffentliche Bibliotheken - unterstützt.
Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. März 2005:
http://www.weko.admin.ch/publikationen/00212/rpw2005-2-130705-ohneschriften-2.pdf?lang=de